Entschädigung der Rindviehbesitzer für sämtliche infolge Krankheit oder unvorhergesehenen Fällen und unverschuldeten Unfällen erlittenen Verluste; bei der durch die Natur oder Schwere der Krankheit bedingten Abschlachtung von Tieren; für die abgeschlachteten, versicherten Tiere, deren Fleisch ganz oder zum Teil nicht verwendbar befunden worden ist.