- der Handel mit mobilen Wirtschaftsgütern des gewerblichen Bereichs, soweit dem keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen, - das Erbringen von Dienstleistungen im Leasingsektor für Industrie, Handel und den öffentlichen Bereich, soweit dem keine gesetzlichen Einschränkungen oder Genehmigungsvorbehalte entgegenstehen, insbesondere die Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, Wartungsverträgen und Lizenzverträgen, soweit die Gesellschaft seitens der urheberrechtlichen Rechtsinhaber hierzu ermächtigt ist, - die Übernahme von EDV-Anlageverwaltungen (IT-Assetmanagement) im Kundenauftrag, die mietweise Überlassung von Assetmanagement-Komplettsystemen, die Beratung sowie die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Anwender von Assetmanagementsystemen, - der Import, Export, Kauf und Verkauf, die Vermietung und das Leasing von mobilen Wirtschaftsgütern, soweit keine gesetzlichen Verbote bestehen. Dazu gehört weiter jegliche Betätigung, die der Erfüllung dieser Zwecke dient, wie u.a | Jul 20, 2022 | up-to-date |
- der Handel mit mobilen Wirtschaftsgütern des gewerblichen Bereichs, soweit dem keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen, - das Erbringen von Dienstleistungen im Leasingsektor für Industrie, Handel und den öffentlichen Bereich, soweit dem keine gesetzlichen Einschränkungen oder Genehmigungsvorbehalte entgegenstehen, insbesondere die Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, Wartungsverträgen und Lizenzverträgen, soweit die Gesellschaft seitens der urheberrechtlichen Rechtsinhaber hierzu ermächtigt ist, - die Übernahme von EDV-Anlageverwaltungen (IT-Assetmanagement) im Kundenauftrag, die mietweise Überlassung von Assetmanagement-Komplettsystemen, die Beratung sowie die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Anwender von Assetmanagementsystemen, - der Import, Export, Kauf und Verkauf, die Vermietung und das Leasing von mobilen Wirtschaftsgütern, soweit keine gesetzlichen Verbote bestehen. Dazu gehört weiter jegliche Betätigung, die der Erfüllung dieser Zwecke dient, wie u.a | Jun 04, 2018 | Jul 20, 2022 |
Der Handel mit mobilen Wirtschaftsgütern des gewerblichen Bereichs, soweit dem keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen; das Erbringen von Dienstleistungen im Leasingsektor für Industrie, Handel und den öffentlichen Bereich, soweit dem keine gesetzlichen Einschränkungen oder Genehmigungsvorbehalte entgegenstehen, insbesondere die Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, Wartungsverträgen und Lizenzverträgen, soweit die Gesellschaft seitens der urheberrechtlichen Rechtsinhaber hierzu ermächtigt ist | Dec 29, 2008 | Jun 04, 2018 |
- der Handel mit mobilen Wirtschaftsgütern des gewerblichen Bereichs, soweit dem keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen, - das Erbringen von Dienstleistungen im Leasingsektor für Industrie, Handel und den öffentlichen Bereich, soweit dem keine gesetzlichen Einschränkungen oder Genehmigungsvorbehalte entgegenstehen, insbesondere die Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, Wartungsverträgen und Lizenzverträgen, soweit die Gesellschaft seitens der urheberrechtlichen Rechtsinhaber hierzu ermächtigt ist. Soweit das Unternehmen Dienstleistungen erbringt, für die das Gesetz eine besondere Lizenz/Erlaubnis oder sonstige Zulassung vorschreibt, wird das Unternehmen, wenn es nicht Inhaber entsprechender Erlaubnisse ist, Leistungen nur durch einen autorisierten und zur Vornahme der Dienstleistung berechtigten Subunternehmer erbringen lassen | Mar 13, 2007 | Dec 29, 2008 |