Die Stiftung bezweckt die Anlage und Verwaltung von entgegengenommenen Vorsorgegeldern. Die Stiftung ist nur berechtigt, Gelder von Personalvorsorgeeinrichtungen anzulegen, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den reglementarischen Ansprüchen der Arbeitnehmer auf künftige Vorsorgeleistungen entsprechen.