Merian'scher Unterstützungsfonds
公司主数据
| 公司名称 | Merian'scher Unterstützungsfonds |
|---|---|
| 法律形式 | 基金会 (基金) |
| 公司状态 | 有效 |
| 商业登记处 | Basel-Stadt |
| 注册地址 | Basel |
| 商业登记处网址 | bs.chregister.ch |
| 最后变更 | 2020年5月08日 |
| CH-ID | CH-270-7003298-3 |
| FRC-ID | 1434633 |
| UID | CHE-165.390.149 |
公司的目的是什么?
Berechtigt um Unterstützungen nachzusuchen oder welche zu erhalten, sind in erster Linie ausschliesslich Descendenten des den Gründern gemeinschaftlichen Stammvaters, Herrn Joh. Jacob Merian - Wieland, sel., also bloss Nachkommen von Söhnen, seien es männliche, oder weibliche, ledige oder verheiratete (d.h. Töchter von direkten männlichen den Namen Merian tragenden Descendenten), und endlich Witwen von solchen Descendenten, so lange sie im Witwenstand verbleiben. Im Falle des Erlöschens der männlichen Descendenz der ersten Linie tritt an deren Stelle die directe männliche Descendenz von Herrn Gerichtsherrn Onophrion Merian (dem Zweiten), geboren 1566. Dieselben Rechte sollen geniessen solche Descendenten weiblicher Seite von den in erster Linie Berechtigten, welche mit Genehmigung der zuständigen Behörden den Namen Merian annehmen und tragen. Sofern auch diese in zweiter Linie Berechtigten sämtlich aussterben würden, so sollen die direkten männlichen Nachkommen von Herrn Ratsherrn Walter Merian-Falkner, geboren 1558, insofern sie noch den Namen Merian tragen, berechtigt werden. Unterstützungen sollen an solche vorstehend beschriebenen Familienmitglieder, welche sich der selben bedürftig ausweisen, entweder in Form von jährlich wiederkehrenden Beiträgen oder in Beiträgen zu einem bestimmten Zwecke, z.B. zur anständigen Erziehung der Kinder, zu Universitätsstudien etc. verabreicht werden. Insofern von den in erster Linie Berechtigten niemand sich als dieser Unterstützung bedürftig zeigen würde, oder wenn die denselben verabreichten Unterstützungen 4/5 des jährlichen Zinsenertrags bei Weitem nicht erreichen sollten, so ist die Commission berechtigt, mit Genehmigung der Familiensitzung andern, den Namen Merian tragenden und der zweiten oder der dritten Linie angehörenden und der Unterstützung bedürftigen Personen solche zu verabreichen; doch sollen diese Beiträge nie zwei Fünftel des jährlichen Zinsenbetrages überschreiten. Die Commission ist berechtigt sofern sich Unterstützte der Hilfe durch ihren Lebenswandel unwürdig erweisen, ihm dieselbe ganz oder teilweise zu entziehen.
该公司位于何处?
| 收件人 | c/o Dr. Markus W. Stadlin |
|---|---|
| 街道 | Elisabethenstr. |
| 门牌号 | 30 |
| 城市 | Basel |
| 邮政编码 | 4051 |
| 国家 | CH |
商业登记注册和变更
| 日期 | SHAB ID | 州级商业登记处 | 期刊 | 变更类型 | 文件 |
|---|---|---|---|---|---|
| 1004885613 | BS | 2532 2020年5月05日 |
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Merian'scher Unterstützungsfonds, in Basel, CHE-144.676.338, Stiftung (SHAB Nr. 84 vom 01.05.2020, Publ. 1004881268). UID neu: CHE-165.390.149 [bisher: CHE-144.676.338]. | |||||
| 1004881268 | BS | 2412 2020年4月28日 |
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Merian'scher Unterstützungsfonds, in Basel, CHE-144.676.338, c/o Dr. Markus W. Stadlin, Elisabethenstr. 30, 4051 Basel, Stiftung (Neueintragung). Urkundendatum: 10.01.1867. Zweck: Berechtigt um Unterstützungen nachzusuchen oder welche zu erhalten, sind in erster Linie ausschliesslich Descendenten des den Gründern gemeinschaftlichen Stammvaters, Herrn Joh. Jacob Merian - Wieland, sel., also bloss Nachkommen von Söhnen, seien es männliche, oder weibliche, ledige oder verheiratete (d.h. Töchter von direkten männlichen den Namen Merian tragenden Descendenten), und endlich Witwen von solchen Descendenten, so lange sie im Witwenstand verbleiben. Im Falle des Erlöschens der männlichen Descendenz der ersten Linie tritt an deren Stelle die directe männliche Descendenz von Herrn Gerichtsherrn Onophrion Merian (dem Zweiten), geboren 1566. Dieselben Rechte sollen geniessen solche Descendenten weiblicher Seite von den in erster Linie Berechtigten, welche mit Genehmigung der zuständigen Behörden den Namen Merian annehmen und tragen. Sofern auch diese in zweiter Linie Berechtigten sämtlich aussterben würden, so sollen die direkten männlichen Nachkommen von Herrn Ratsherrn Walter Merian-Falkner, geboren 1558, insofern sie noch den Namen Merian tragen, berechtigt werden. Unterstützungen sollen an solche vorstehend beschriebenen Familienmitglieder, welche sich der selben bedürftig ausweisen, entweder in Form von jährlich wiederkehrenden Beiträgen oder in Beiträgen zu einem bestimmten Zwecke, z.B. zur anständigen Erziehung der Kinder, zu Universitätsstudien etc. verabreicht werden. Insofern von den in erster Linie Berechtigten niemand sich als dieser Unterstützung bedürftig zeigen würde, oder wenn die denselben verabreichten Unterstützungen 4/5 des jährlichen Zinsenertrags bei Weitem nicht erreichen sollten, so ist die Commission berechtigt, mit Genehmigung der Familiensitzung andern, den Namen Merian tragenden und der zweiten oder der dritten Linie angehörenden und der Unterstützung bedürftigen Personen solche zu verabreichen; doch sollen diese Beiträge nie zwei Fünftel des jährlichen Zinsenbetrages überschreiten. Die Commission ist berechtigt sofern sich Unterstützte der Hilfe durch ihren Lebenswandel unwürdig erweisen, ihm dieselbe ganz oder teilweise zu entziehen. Die Stiftung ist eine Familienstiftung, die nicht der staatlichen Aufsicht untersteht und keine Revisionsstelle bezeichnen muss. Eingetragene Personen: Stadlin, Dr. Markus Walter, von Basel, Riehen, Bettingen und Zug, in Bettingen, Mitglied des Stiftungsrates (Rechnungsführer), mit Einzelunterschrift; Merian, Christoph Wilhelm, von Basel, in Stäfa, Mitglied des Stiftungsrates (Schreiber), ohne Zeichnungsberechtigung; Merian, Nicolas Peter, von Basel, in Meilen, Präsident des Stiftungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung. | |||||
数据源
- 中央商业索引(ZEFIX)
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