Die Stiftung als Krankenkasse im Sinne von Art. 12 KVG bezweckt, ihre Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall und Mutterschaft zu versichern. Die Stiftung kann sich Verbänden anschliessen sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind den Zweck zu fördern oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen.